Die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (gültig ab 5. März) regelt bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Es sollen nur noch dort Maßnahmen getroffen werden, wo dies aus epidemiologischer Sicht unbedingt erforderlich ist.
Neuerungen ab 5. März
- Wegfall des 3G-Nachweises in fast allen Bereichen(Ausnahme: Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe)
- Wegfall der Sperrstunde(Nachtgastronomie darf wieder öffnen)
- FFP2-Maskenpflicht nur noch in wenigen ausgewählten Bereichen (z.B. Öffentliche Verwaltungsgebäude /Rathaus, Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogeriemärkte, Banken etc.)
- Wegfall der meisten Auflagen für Zusammenkünfte
- Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts und Bestellung von COVID-19-Beauftragten bleibt weiterhin notwendig
Arbeitsorte
- Beschränkungen am Arbeitsplatz entfallenzum Großteil
- FFP2-Maskenpflicht bleibt nur mehr zum Teil aufrecht(korrespondierend zur Maskenpflicht für den Kunden)
- 3G-Nachweispflicht bleibt nur mehr zum Teil aufrecht (z.B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime)
- Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsieht